Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
1. Abschnitt – Strafvorschriften des StGB → 4. – Verbreitung und Zugänglichmachen gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Inhalte
Abschnitt 223 RiStBV – Zentralstellen der Länder
Die Zentralstellen der Länder zur Bekämpfung gewaltdarstellender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften bzw. Inhalte sorgen dafür, dass Straftaten nach den §§ 131, 184, 184a, 184b, 184c StGB und §§ 15, 27 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) und Ordnungswidrigkeiten nach den § 119 OWiG, § 33 Absatz 2 Nummer 14 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG), § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 9, Nummer 14 bis 20, Absatz 2, 3 und 4 JuSchG, § 24 JMStV nach einheitlichen Grundsätzen verfolgt werden, und halten insbesondere in den über den Bereich eines Landes hinausgehenden Fällen miteinander Verbindung. Sie beobachten auch die in ihrem Geschäftsbereich erscheinenden oder verbreiteten Zeitschriften und Zeitungen.