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Abschnitt 206 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Bundesrecht

1. Abschnitt – Strafvorschriften des StGB → 1. – Staatsschutz und verwandte Strafsachen

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 206 RiStBV – Unterrichtung des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes

Der Staatsanwalt unterrichtet den Militärischen Abschirmdienst von sich aus nach Maßgabe des § 22 in Verbindung mit § 18 Absatz 1, 1b und 2 BVerfSchG und auf dessen Ersuchen nach Maßgabe des § 22 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 BVerfSchG. Er unterrichtet den Bundesnachrichtendienst von sich aus zu dessen Eigensicherung nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) sowie auf dessen Ersuchen nach Maßgabe des § 10 Absatz 3 BNDG in Verbindung mit § 18 Absatz 3 BVerfSchG. Nummer 205 ist jeweils entsprechend anzuwenden.