Abschnitt 151 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht
4. Abschnitt – Rechtsmittel → 1. – Einlegung
Abschnitt 151 RiStBV – Empfangsbestätigung
Die Geschäftsstelle hat dem Beschwerdeführer auf Verlangen den Eingang einer Rechtsmittel- oder Begründungsschrift zu bescheinigen. Von Rechtsanwälten kann verlangt werden, dass sie eine vorbereitete Empfangsbescheinigung vorlegen.