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§ 8c RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 8c RiG M-V – Freistellung und berufliches Fortkommen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach §§ 8 oder 8b dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.