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§ 7 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 RiG M-V – Ernennung und Übertragung eines weiteren Richteramtes

Jeder Richterin und jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. Ohne deren Zustimmung ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und zumutbar ist.