§ 7 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 7 RiG M-V – Ernennung und Übertragung eines weiteren Richteramtes
Jeder Richterin und jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. Ohne deren Zustimmung ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und zumutbar ist.