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§ 57 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Abschnitt – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → Dritter Teil – Disziplinarverfahren

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 RiG M-V – Bestellung der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Als nichtständige Beisitzerinnen und Beisitzer wirken in den Dienstgerichten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre von dem für Justiz zuständigen Ministerium bestellt. Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Lande können Vorschläge für die Bestellung machen.

(2) Nichtständig Beisitzende treten jeweils an die Stelle eines nach § 36 bestimmten beisitzenden Mitglieds.

(3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen die der eigenen Dienstaufsicht unterstehenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht als beisitzendes Mitglied mitwirken.