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§ 55b RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Abschnitt – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → Zweiter Teil – Vertretung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 55b RiG M-V – Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten

Für die Beteiligung in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der sonstigen Beschäftigten einer Dienststelle gilt die Regelung des § 20 entsprechend.