§ 55b RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Vierter Abschnitt – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → Zweiter Teil – Vertretung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 55b RiG M-V – Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten
Für die Beteiligung in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der sonstigen Beschäftigten einer Dienststelle gilt die Regelung des § 20 entsprechend.