§ 55a RiG M-V - Beteiligungsverfahren und Rechtsweg
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Für die Beteiligung in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten die Regelungen der §§ 16b bis 19 entsprechend.
(2) Für die Beteiligung in Angelegenheiten des erweiterten Hauptstaatsanwaltsrates gelten die Regelungen der §§ 28 bis 30 entsprechend.
(3) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Staatsanwaltsvertretungen gilt die Regelung des § 14 entsprechend.