Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 55 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Abschnitt – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → Zweiter Teil – Vertretung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 RiG M-V – Zusammensetzung und Wahl der Staatsanwaltsräte und des Hauptstaatsanwaltsrats

(1) Die Staatsanwaltsräte bestehen aus drei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten.

(2) Der bei dem für Justiz zuständigen Ministerium zu bildende Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus fünf Mitgliedern, als erweiterter Hauptstaatsanwaltsrat aus diesen Personen und einer oder einem Vorsitzenden gemäß Absatz 3 Satz 2.

(3) Für die Staatsanwaltsräte gelten die Vorschriften über den Richterrat, für den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Hauptrichterrat entsprechend. Für den erweiterten Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Vorschriften über den Präsidialrat entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitz von der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt oder in Stellvertretung von ihrer oder seiner regelmäßigen Vertretung eingenommen wird.

(4) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Teils gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags.