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§ 41 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Teil – Disziplinarverfahren

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 RiG M-V – Ermittlungsführende, Pflegerin oder Pfleger, Betreuerin oder Betreuer

(1) Mit der Durchführung von Ermittlungen kann nur eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit betraut werden.

(2) Zur Betreuerin oder zum Betreuer sowie zur Pflegerin oder zum Pfleger kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(3) Die Disziplinarklage gegen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.

(4) In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt die Aufgaben der Vertreterin oder des Vertreters der obersten Dienstbehörde wahr. In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der anderen Gerichtsbarkeiten kann die oberste Dienstbehörde der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt diese Aufgaben übertragen.