Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Dritter Teil – Disziplinarverfahren

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 RiG M-V – Entscheidungen des Dienstgerichts an Stelle der obersten Dienstbehörde

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch Beschluss über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen. Das Dienstgericht entscheidet ferner durch Beschluss über den Antrag der Richterin oder des Richters, gegen sich ein behördliches Disziplinarverfahren einzuleiten.

(2) Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und der Richterin oder dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Richterin oder der Richter kann die Aufhebung der Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.