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§ 36d RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Teil – Besetzung

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 36d RiG M-V – Mitglieder

(1) Für die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der ständigen beisitzenden Mitglieder sowie deren Vertretung gilt § 36a entsprechend. In § 36a Absatz 4 tritt an die Stelle des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Greifswald das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts.

(2) Für die nichtständigen beisitzenden Mitglieder gilt § 36b entsprechend.