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§ 35 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Richterdienstgerichte → Zweiter Teil – Besetzung

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 RiG M-V – Mitglieder der Richterdienstgerichte (1)

(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Richterinnen und Richter, denen die Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein.

(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem jeweils das Richterdienstgericht errichtet worden ist.

(3) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 45 des Gesetzes vom 22. August 2023 (GVOBl. M-V S. 710) soll nach § 35 die Zwischenüberschrift "a) Dienstgericht" gestrichen werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.