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§ 28a RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Teil – Präsidialrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 28a RiG M-V – Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrates

(1) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme in den Beteiligungsfällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gegen die fachliche oder persönliche Eignung der vorgeschlagenen Person oder in den Beteiligungsfällen des § 22 Absatz 1 Nummer 3, 4 oder Nummer 5 gegen die beabsichtigte Maßnahme aus oder macht er einen Gegenvorschlag, so ist die Angelegenheit zwischen dem Präsidialrat und der Leitung der obersten Dienstbehörde oder deren Vertretung mündlich zu erörtern.

(2) Führt die Erörterung nicht zu einer Einigung, so kann die oberste Dienstbehörde oder der Präsidialrat im Falle eines Gegenvorschlags die Einigungsstelle (§ 18) anrufen. Dabei ist auch die Stellungnahme des Präsidialrats vorzulegen.

(3) Wird unter Vennittlung der Einigungsstelle eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet die Einigungsstelle durch Beschluss

  1. 1.

    in den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, ob sie die vorgeschlagene Person für geeignet hält,

  2. 2.

    in den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 4, ob sie die beabsichtigte oder eine andere Maßnahme für gerechtfertigt hält und

  3. 3.

    in den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 5, ob sie die Entlassung oder Abordnung für gerechtfertigt hält.

(4) Hat der Präsidialrat in einer Stellungnahme eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber für besser geeignet bezeichnet, so beschränkt sich die Tätigkeit der Einigungsstelle auf die Vermittlung.

(5) Ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Maßnahme zuständig, so legt die oberste Dienstbehörde zugleich mit ihrem Vorschlag auch den Beschluss der Einigungsstelle vor.