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§ 23 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Dritter Teil – Präsidialrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 RiG M-V – Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat wird gemeinsam für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gebildet.

(2) Der Präsidialrat besteht aus

  1. 1.

    der Präsidentin oder dem Präsidenten des obersten Gerichts des Landes aus dem Gerichtszweig, dessen Bereich die Entscheidung nach § 22 dieses Gesetzes zugehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem;

  2. 2.

    fünf von den Richterinnen und Richtern gewählten ständigen Mitgliedern, von denen je ein Mitglied

    1. a)

      der ordentlichen Gerichtsbarkeit

    2. b)

      der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

    3. c)

      der Finanzgerichtsbarkeit,

    4. d)

      der Arbeitsgerichtsbarkeit,

    5. e)

      der Sozialgerichtsbarkeit

    angehören muss;

  3. 3.

    drei von den Präsidien gewählten Mitgliedern aus dem Gerichtszweig, dessen Bereich die Entscheidung nach § 22 dieses Gesetzes zugehört;

  4. 4.

    je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter für jedes Mitglied.

(3) Stellvertreterin oder Stellvertreter der zum Vorsitz berufenen Präsidentin oder des Präsidenten ist dessen zuständige Vertreterin oder dessen zuständiger Vertreter.