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§ 20 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 RiG M-V – Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat

In Angelegenheiten, die die richterlichen und die sonstigen Beschäftigten eines Gerichts in gleicher Weise betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), ist statt des Richterrats der um entsandte Mitglieder des Richterrats erweiterte Personalrat zu beteiligen. Dabei entsendet der Richterrat ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im Übrigen zwei Mitglieder, soweit der Richterrat aus drei oder mehr Mitgliedem besteht.