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§ 17 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 RiG M-V – Mítbestimmungsverfahren

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Richterrats unterliegt, bedarf sie seiner Zustimmung.

(2) Ist eine mitbestimmungsbedürftige Maßnahme nicht bereits in einem Beteiligungsgespräch nach § 16b erörtert worden, so unterrichtet die Dienststelle den Richterrat über die beabsichtigte Maßnahme und beantragt die Zustimmung. Der Richterrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Richterrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluss innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist auf eine Woche abkürzen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem Vorsitzenden Mitglied des Richterrates zugeht. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb der genannten Frist unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit der Richterrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgit, die für die Richterin oder den Richter ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat die Dienststelle diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.

(3) Der Richterrat kann eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Das gilt nicht bei einer Maßnahme, die nur einzelne Richterinnen oder Richter betrifft und keine Auswirkungen auf die Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle beschäftigten Richterinnen oder Richter hat, wenn die Betroffenen selbst klagebefugt sind. Die Dienststelle teilt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen schriftlich mit, ob sie dem Antrag entsprechen will. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie nicht innerhalb der in Satz 3 genannten Frist schriftlich unter Angabe von Gründen dem Richterrat ihre Ablehnung mitgeteilt hat. Satz 4 gilt nicht, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere das Haushaltsrecht, entgegenstehen.

(4) Einigen sich die Dienststelle und der Richterrat nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle vorlegen, bei der ein Bezirksrichterrat oder, wenn diese die oberste Dienstbehörde ist, der Hauptrichterrat gebildet wurde. In den Fällen des Absatzes 3 verhandelt die übergeordnete Dienststelle mit der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und nimmt innerhalb eines Monats dieser gegenüber zu dem Antrag des Richterrats schriftlich Stellung. In den anderen Fällen beteiligt die übergeordnete Dienststelle umgehend die bei ihr gebildete Stufenvertretung. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Ist bei einer Dienststelle neben dem Richterrat, mit dem eine Einigung nicht zustande kam oder dessen Antrag auf Durchführung einer zustimmungspflichtigen Maßnahme abgelelmt wurde, ein Bezirksrichterrat gebildet worden, so wird dieser beteiligt. Für das Verfahren gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Einigen sich ein oberes Landesgericht und der dort gebildete Bezirksrichterrat nicht, so kann jede Seite die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 2 genannten Frist der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat den Hauptrichterrat unverzüglich zu unterrichten. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(7) Einigen sich die oberste Dienstbehörde und der bei ihr gebildete Hauptrichterrat nicht, so kann jede Seite innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme oder nach Ablauf der in Absatz 4 Satz 2 genannten Frist die Einigungsstelle (§ 18) anrufen. In den anderen Fällen entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.

(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Fristen können im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Dienststelle und der jeweiligen Richtervertretung verlängert werden. Durch Dienstvereinbarung können andere Fristen sowie eine Abweichung von der Schriftform vorgesehen werden.

(9) Der Leiter der Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung Vorläufig regeln. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen.