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§ 16 RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 RiG M-V – Mitbestimmung

(1) Der Richterrat bestimmt mit bei

  1. 1.

    den in Absatz 2 genannten personellen Maßnahmen,

  2. 2.

    allgemeinen personellen Angelegenheiten,

  3. 3.

    sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen und organisatorischen Maßnahmen,

die die Richterinnen und Richter einer Dienststelle insgesamt oder als Einzelne betreffen oder sich auf diese auswirken. Soweit in den Absätzen 3 bis 5 einzelne Maßnahmen benannt sind, handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung, die die Mitbestimmung bei Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht ausschließt. Die Absätze 3 bis 5 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf Absatz 1 ist ausgeschlossen. Unterfällt eine Maßnahme sowohl einem in den Absätzen 2 bis 5 als auch einem in § 16a aufgeführten Tatbestand, so ist nur die Beteiligung nach § 16a durchzuführen.

(2) Personelle Maßnahmen sind

  1. 1.

    die -Erteilung eines Dienstleistungsauftrages an eine Richterin oder einen Richter auf Probe durch den Präsidenten eines oberen Landesgerichts,

  2. 2.

    die Auswahl für eine Erprobung,

  3. 3.

    die Auswahl für eine Teilnahme an Fortbildungs- oder Personalentwicklungsmaßnahmen, wenn mehr Bewerbungen vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,

  4. 4.

    die Untersagung der Übernahme einer Nebentätigkeit,

  5. 5.

    Die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Urlaub mit Ausnahme von Erholungsurlaub und Sonderurlaub.

Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen in Bezug auf Gerichtsleitungen und deren ständige Vertretung. Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Mitbestimmung nur, wenn die oder der Betroffene dies beantragt (1).

(3) Allgemeine personelle Maßnahmen sind insbesondere

  1. 1.

    die Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Fortbildung,

  2. 2.

    die Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien und

  3. 3.

    Personalentwicklungskonzepte, der Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Beförderungen und vergleichbaren Maßnahmen.

(4) Soziale und sonstige innerdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. 1.

    die Aufstellung eines verbindlichen Urlaubsplanes,

  2. 2.

    die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubes für eine Richterin oder einen Richter, wenn mit der Dienststelle kein Einverständnis erzielt wird,

  3. 3.

    die Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Sozialeinrichtung,

  4. 4.

    eine Unterstützung, ein Vorschuss und eine ähnliche soziale Zuwendung, wobei auf Verlangen des Antragstellenden nur ein von diesem bestimmtes Mitglied des Richterrats anstelle des Richterrats mitbestimmt,

  5. 5.

    die Bestellung und Abberufung von Vertrauens-, Vertrags- und Betriebsärzten sowie von Beauftragten für Arbeitssicherheit und Sonderaufgaben im sozialen Bereich, soweit die Beteiligung nicht in anderer Weise gesetzlich geregelt ist,

  6. 6.

    Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Regelungen, die der Verhütung von Dienstunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz, auch mittelbar, dienen,

  7. 7.

    die Regelung der Ordnung in der Dienststelle, des Verhaltens der Beschäftigten und des Schutzes vor sexueller Belästigung,

  8. 8.

    die Bestimmung des Inhalts von Personalfragebögen mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsuntersuchungen und

  9. 9.

    die Aufstellung von Grundsätzen über das Vorschlagswesen.

(5) Organisatorische Maßnahmen sind insbesondere:

  1. 1.

    die Festlegung oder Veränderung, des Umfangs der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft außerhalb von Besoldungs- und .Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht,

  2. 2.

    die Einführung und Anwendung technischer Eimichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richterinnen und Richter zu überwachen,

  3. 3.

    die Gestaltung von Arbeitsplätzen,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,

  5. 5.

    die Aufstellung und wesentliche Änderung von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,

  6. 6.

    die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und

  7. 7.

    die Bestellung und Abberufung von Beauftragten für den Datenschutz.

(6) Die Mitbestimmung nach den Absätzen 2, 3 und 5 Nummer 2 bis 4 und 6 erstreckt sich nicht auf Einzelfallentscheidungen

  1. 1.

    im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, im Disziplinarrecht sowie im Recht der Heilfürsorge oder

  2. 2.

    zur Umsetzung eines Reform- oder Umstrukturierungskonzeptes,

    1. a)

      das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält, denen die nach Buchstabe b Beteiligten zugestimmte haben, und

    2. b)

      an dessen Ausarbeitung die bei den fiir den personellen Vollzug zuständigen Dienststellen gebildeten Richterräte oder an ihrer Stelle die zuständigen Stufenvertretungen oder von diesen bestimmte Mitglieder beteiligt waren.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 26 Buschstabe b des Gesetzes vom 22. August 2023 (GVOBl. M-V S. 710) sollen in § 16 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 vor den Wörtern "der Betroffene" die Wörter "die oder" eingefügt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 16 Absatz 2 Satz 3 durchgeführt.