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§ 15b RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterrat

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 15b RiG M-V – Zusammensetzung der Richterräte

(1) Der Richterrat besteht

  1. 1.

    bei Gerichten mit 50 und mehr wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus fünf Mitgliedern,

  2. 2.

    bei Gerichten mit mehr als 14 und weniger als 50 wahlberechtigten Richterinnen und Richtern aus drei Mitgliedern,

  3. 3.

    im Übrigen aus einem Mitglied.

(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Mitgliedern.

(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Mitgliedern.

(4) Jedes Mitglied eines Richterrats hat mindestens ein Ersatzmitglied.