Gesetze

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§ 68 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 RiG – Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

In Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte, auch soweit sie im Ruhestand sind, entscheiden die Richterdienstgerichte.