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§ 61 RiG - Einleitung des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

Das Verfahren wird in den Fällen der § 43 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen der Nr. 4 durch einen Antrag des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 43 Nr. 4 statt.