§ 42 RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Richterdienstgerichte → I. Abschnitt – Errichtung und Zuständigkeit
§ 42 RiG – Errichtung
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter und der Dienstgerichtshof für Richter.
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet. Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte führt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(3) Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts werden von der Geschäftsstelle des Landgerichts, die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichtshofs von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts und die Aufgaben der Gerichtskasse von der Gerichtskasse Saarbrücken wahrgenommen.