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§ 3a RiG
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RiG,SL
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 3a RiG – Teilzeitbeschäftigung; Urlaub aus familiären Gründen

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag

  1. 1.

    der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen,

  2. 2.

    ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,

wenn sie oder er mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind auch eingetragene Lebenspartner. Die Pflegebedürftigkeit kann auch durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen werden. Während einer Freistellung vom Dienst nach Satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(2) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Richterin oder der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern zulässig wäre. Ausnahmen von dieser Verpflichtung dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung widerrufen werden.

(3) Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn der Teilzeitbeschäftigung, bei deren Änderung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. Anträge auf Urlaub ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich der Verwendung in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit zustimmt.

(4) Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 2 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 3c Absatz 1 fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung eines ermäßigten Dienstes oder eines Urlaubs ist spätestens drei Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs oder die vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Ermäßigung des Dienstes im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

(6) Urlaub nach Absatz 1 kann zum Zweck der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Verordnung über Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter unterbrochen werden.