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§ 4 RHmV
Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RhmV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RhmV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RHmV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-55
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 RHmV – Probenahme und Analysemethoden

(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in und auf Obst und Gemüse sind die Proben nach dem Verfahren zu nehmen, das in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (1) unter der Gliederungsnummer L 00.00-7 (EG), Stand Dezember 2002, beschrieben ist.

(2) (weggefallen)

(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (1) aufgeführt sind. Es können auch andere in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewendet werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleichwertig sind.

(1) Amtl. Anm.:
Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.