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Art. 5 RHG
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Bayern

I. Teil – Der Bayrische Oberste Rechnungshof

Titel: Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-15-F
Normtyp: Gesetz

Art. 5 RHG – Ernennung

(1) Der vom Landtag gemäß Art. 80 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung gewählte Präsident wird vom Ministerpräsidenten ernannt. Der Präsident tritt mit dem Ende der Amtszeit oder mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Richter in den Ruhestand.

(2) Der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder (Art. 3) werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Ministerpräsidenten ernannt. Der Präsident hat vor Weitergabe seines Vorschlags an den Ministerpräsidenten das Kollegium zu hören, wenn ein neues Mitglied ernannt werden soll.

(3) Die übrigen Beamten des Obersten Rechnungshofs und der Rechnungsprüfungsämter ernennt der Präsident des Obersten Rechnungshofs.