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§ 7a RettG NRW
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

2. Abschnitt – Rettungsdienst

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettG NRW
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Gesetz

§ 7a RettG NRW – Dokumentation, Datenschutz, Qualitätsmanagement

(1) Die Durchführung der Rettungsdiensteinsätze und deren Abwicklung sind zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für

  1. 1.

    die Durchführung eines Einsatzes,

  2. 2.

    die medizinische Versorgung der Patientin oder des Patienten oder

  3. 3.

    die Abrechnung eines Rettungseinsatzes erforderlich ist.

Für die Verarbeitung der Daten gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338) geändert worden ist, unter Berücksichtigung der folgenden Absätze.

(2) Die Träger des Rettungsdienstes wirken darauf hin, dass geeignete Qualitätsmanagementstrukturen geschaffen werden. Diese sollen unter Mitwirkung aller Beteiligten anhand einer differenzierten Datenerfassung und -auswertung eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes ermöglichen, um daraus etwaige Verbesserungen zu ermitteln und deren Umsetzung zu realisieren. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird beauftragt, hierzu gemeinsam mit den Ärztekammern, den Fachverbänden der Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst, der Krankenhausgesellschaft sowie den Kommunalen Spitzenverbänden die dazu notwendigen Dokumentationserfordernisse zu entwickeln.

(3) Auf Anschlüssen zur Entgegennahme von Notrufen eingehende Anrufe sind zum Zwecke der Abwicklung des Einsatzauftrages, zur Beweissicherung und zum Beschwerdemanagement automatisch aufzuzeichnen. Gleiches gilt für Anrufe auf Anschlüssen zu anderen Aufgabenträgern der Gefahrenabwehr und für den Funkverkehr. Auf weiteren Anschlüssen eingehende Anrufe dürfen nur nach vorheriger Einwilligung aufgezeichnet werden.

(4) Auf der Grundlage dieses Gesetzes erhobene und verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind. Die gespeicherten, nicht anonymisierten Aufzeichnungen nach Absatz 3 sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass sie zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung der Aufgabe noch erforderlich sind oder Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für die Dokumentation des Funkverkehrs mit der Maßgabe, dass die Daten spätestens nach drei Monaten zu löschen sind.

(5) Die nach Absatz 4 aufzubewahrenden Daten sind zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Die §§ 8 und 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen finden Anwendung.

(6) Für die Erstellung von Bedarfsplänen nach § 12 dürfen die zuständigen Träger des Rettungsdienstes notwendige Daten verarbeiten.

(7) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst darf personenbezogene Daten von weiter-behandelnden Institutionen sowie von Leitstellenaufzeichnungen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Qualität des Rettungsdienstes zu gewährleisten und weiterzuentwickeln.