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§ 29 RettG NRW
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

4. Abschnitt – Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettG NRW
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Gesetz

§ 29 RettG NRW – Übergangsregelung

(1) Ist ein Unternehmen am 1. April 2015 im Besitz einer gültigen Genehmigung nach § 17, darf es von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf oder Widerruf, längstens jedoch fünf Jahre nach dem vorgenannten Datum, Gebrauch machen. Dies gilt nur für solche Unternehmen, die am 1. April 2015 Fahrzeuge zum Krankentransport betrieben haben.

(2) Führt ein Unternehmen am 1. April 2015 Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 5 durch, ist eine Genehmigung nach § 17 innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt zu beantragen. § 19 Absatz 4 findet keine Anwendung.