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§ 27 RettG NRW
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

3. Abschnitt – Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettG NRW
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Gesetz

§ 27 RettG NRW – Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde

(1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen und zur Durchführung der Aufsicht die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere innerhalb einer von ihr gesetzten Frist von dem Unternehmen die Vorlage der Bücher und Geschäftspapiere oder Auskunft verlangen. Wer zur Erteilung der Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung er oder sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten werden. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Das Unternehmen und die im Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftragten der Genehmigungsbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.