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§ 15 RettG NRW
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

2. Abschnitt – Rettungsdienst

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettG NRW
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Gesetz

§ 15 RettG NRW – Landesfachbeirat für den Rettungsdienst

(1) Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums in allen Angelegenheiten des Rettungsdienstes von grundsätzlicher Bedeutung wird ein Landesfachbeirat gebildet, dessen Mitglieder das Ministerium beruft. Den Vorsitz führt das Ministerium. Es erlässt eine Geschäftsordnung.

(2) In dem Landesfachbeirat sollen vertreten sein

  1.  

    die kommunalen Spitzenverbände,

  2.  

    die anerkannten Hilfsorganisationen,

  3.  

    die Ärztekammern und die Kassenärztlichen Vereinigungen,

  4.  

    die Krankenhausgesellschaft,

  5.  

    die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften,

  6.  

    die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften

  7.  

    Fachverbände des Rettungswesens und der Feuerwehren,

  8.  

    Verbände des Krankentransportgewerbes,

  9.  

    Wissenschaft und Technik und

  10.  

    Fachverbände der Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst.

Andere fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.