Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 RettG NRW – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne des § 2.
(2) Das Gesetz gilt nicht für
- 1.
die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei und des Katastrophenschutzes;
- 2.
Beförderungen zur Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde;
- 3.
Beförderungen mit Fahrzeugen des Krankenhauses innerhalb des Krankenhausbereichs;
- 4.
Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 3 Abs. 1 und 3 genannten Fahrzeugen (Krankenfahrten) und
- 5.
Beförderungen, die außerhalb von Nordrhein-Westfalen begonnen haben; dies gilt nicht für Anschlussbeförderungen, die innerhalb von Nordrhein-Westfalen beginnen.