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§ 6 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Organisation des Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 6 RettDG LSA – Landesbeirat

(1) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium richtet einen Landesbeirat Rettungswesen ein. Die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums leitet die Sitzungen.

(2) Dem Landesbeirat gehören als Mitglieder an:

  1. 1.

    das für Gesundheitsschutz zuständige Ministerium,

  2. 2.

    das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium,

  3. 3.

    der Landkreistag Sachsen-Anhalt e.V.,

  4. 4.

    der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt e.V.,

  5. 5.

    die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt,

  6. 6.

    die Berufsfeuerwehren,

  7. 7.

    die Ärztekammer Sachsen-Anhalt,

  8. 8.

    die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e.V.,

  9. 9.

    die Arbeitsgemeinschaft in Sachsen-Anhalt tätiger Notärzte e.V.,

  10. 10.

    die Gesamtheit der in Sachsen-Anhalt im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen,

  11. 11.

    die Gesamtheit der in Sachsen-Anhalt am bodengebundenen Rettungsdienst teilnehmenden sonstigen Unternehmen,

  12. 12.

    die Gesamtheit der in Sachsen-Anhalt tätigen Leistungserbringer des Luftrettungsdienstes,

  13. 13.

    die Gesamtheit der Krankenversicherungsträger und der Berufsgenossenschaften,

  14. 14.

    die Gesamtheit der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretungen für das nichtärztliche Personal,

  15. 15.

    das Landesverwaltungsamt.

Jede Organisation, Institution oder Gesamtheit darf einen Teilnehmer entsenden; die in Satz 1 Nr. 10 Benannte darf einen weiteren und die in Satz 1 Nr. 13 Benannte darf zwei weitere Teilnehmer entsenden.

(3) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium beruft den Landesbeirat mindestens einmal jährlich sowie auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder ein. Zu den Sitzungen können Vertreter sonstiger Behörden, Körperschaften und Verbände sowie andere Fachkundige eingeladen werden.

(4) Der Landesbeirat soll das für Rettungswesen zuständige Ministerium beraten, insbesondere

  1. 1.

    bei der Erstellung von Rechtsvorschriften oder deren Überarbeitung,

  2. 2.

    in grundsätzlichen fachlichen Fragen des Qualitätsstandards für die Notfallrettung und des Qualitätsmanagements im Rettungsdienst und seiner Fortentwicklung und

  3. 3.

    bei der Erstellung von Empfehlungen für den Vollzug dieses Gesetzes.