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§ 44 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Finanzierung

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 44 RettDG LSA – Nutzungsentgelte in besonderen Lagen

(1) Für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen bestimmt sich das Nutzungsentgelt nach der Höhe des für den Leistungserbringer im Rettungsdienstbereich verbindlichen Nutzungsentgeltes für die Notfallrettung. Kommt ein Leistungserbringer zum Einsatz, für den im Rettungsdienstbereich das Nutzungsentgelt seiner Höhe nach nicht bestimmt ist, oder werden entsprechend rettungsdienstliche Leistungen berechtigt durch einen Dritten erbracht, richtet sich das Nutzungsentgelt nach der am Notfallort geltenden Höhe. Dies gilt nicht, soweit mit den Kostenträgern für deren Versicherte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) In den Fällen des § 21 Abs. 3 richtet sich die Nutzungsentgelthöhe, soweit nicht bereits ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, nach der am Notfallort geltenden Höhe, in den Fällen des § 21 Abs. 4 nach den für den Leistungserbringer an dem Standort des eingesetzten Rettungsmittels geltenden Bestimmungen. Zugunsten der Nutzer kann in der qualifizierten Patientenbeförderung abweichend von Satz 1 auch das Entgelt des Ortes der Patientenaufnahme erhoben werden. Dies gilt nicht, soweit mit den Kostenträgern für deren Versicherte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.

(3) Kommt ein nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes genehmigter Dritter im Landesgrenzen übergreifenden Einzelfall der §§ 21, 32 oder § 34 Abs. 7 in Sachsen-Anhalt rechtmäßig zum Einsatz, richtet sich die Höhe des Nutzungsentgeltes in der Notfallrettung nach dem am Notfallort, und in der qualifizierten Patientenbeförderung nach dem am Ort der Übernahme des Patienten geltenden Nutzungsentgelts, soweit der Dritte mit dem Nutzer oder den Kostenträgern nichts anderes vereinbart hat. In den Landesgrenzen übergreifenden Fällen des § 21 Abs. 6 Nr. 1 gelten die Bestimmungen über das Nutzungsentgelt des Standortes des Rettungsmittels, soweit keine sonstigen gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen des Dritten mit den Kostenträgern bestehen.

(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Die sonstige Befugnis der Behandlungseinrichtungen, mit den Kostenträgern Vereinbarungen über besondere Nutzungsentgelte zu treffen oder Entgelte zu erheben, bleibt bestehen.