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§ 42 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Finanzierung

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 42 RettDG LSA – Nachträgliche Vereinbarung

(1) Kommt nach dem 31. August eines jeden Jahres eine Vereinbarung für die laufende Abrechnungsperiode zwischen Leistungserbringer und Kostenträger zustande, erfolgt ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung die Abrechnung ausschließlich danach.

(2) Für die Bekanntmachung gilt § 39 Abs. 3 entsprechend. Der Auftrag zur Bekanntmachung kann durch einen Kostenträger oder Leistungserbringer erfolgen. Die Bekanntmachung hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Auftrages beim Träger des Rettungsdienstes oder im Luftrettungsdienst beim Landesverwaltungsamt zu erfolgen.

(3) Eine rückwirkende Anpassung der Nutzungsentgelte erfolgt nicht.