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§ 41 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Finanzierung

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 41 RettDG LSA – Nutzungsentgelte ohne Vereinbarung im Luftrettungsdienst

(1) Wenn und soweit im Luftrettungsdienst eine Vereinbarung bis zum 31. August eines jeden Jahres nicht zustande kommt, übermitteln die Leistungserbringer im Luftrettungsdienst ihre Kostenkalkulationen an das Landesverwaltungsamt mit dem Antrag auf Genehmigung bestimmter Nutzungsentgelte für die Abrechnungsperiode. Den Kostenträgern ist Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Dazu wird ihnen durch das Landesverwaltungsamt eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Das Landesverwaltungsamt soll innerhalb von acht Wochen ab Antragsstellung über den Antrag entscheiden. Die Genehmigung und die Höhe der Nutzungsentgelte sind öffentlich bekannt zu machen. Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag richtet sich die Höhe des Nutzungsentgelts nach der Entscheidung.

(2) Bis einschließlich dem Tag der Bekanntmachung der Genehmigung erhebt der Leistungserbringer die Nutzungsentgelte entsprechend der Höhe der vorherigen Abrechnungsperiode zuzüglich eines Zuschlags in Höhe der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.