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§ 4 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Organisation des Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 4 RettDG LSA – Zuständigkeiten, Rettungsdienstzweckverbände

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten als Trägern des Rettungsdienstes als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Benachbarte Landkreise und kreisfreie Städte können zur Gewährleistung eines effektiven und wirtschaftlichen Rettungsdienstes Rettungsdienstzweckverbände bilden. Der Zweckverband kann für das gesamte Gebiet der beteiligten Landkreise oder kreisfreien Städte oder bestimmter Gebietsteile gegründet werden. Das Gebiet eines Zweckverbandes bildet einen Rettungsdienstbereich. Die Aufgaben nach diesem Gesetz gehen mit der Entstehung des Rettungsdienstzweckverbandes von den Landkreisen und kreisfreien Städten auf diesen als Träger des Rettungsdienstes über. Die Bildung eines Rettungsdienstzweckverbandes ist auch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nicht vorliegen.

(3) Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt nach Teil 8 des Kommunalverfassungsgesetzes und nach § 17 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

(4) Luftrettungsdienstbehörde ist das Landesverwaltungsamt.