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§ 38 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Finanzierung

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 38 RettDG LSA – Kostenermittlung

(1) Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr.

(2) Die Leistungserbringer ermitteln für ihren jeweiligen Bereich ihre voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes für die jeweils folgende Abrechnungsperiode. Die Ermittlung kann im bodengebundenen Rettungsdienst getrennt für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung erfolgen. Im Übrigen ermittelt der jeweilige Leistungserbringer im bodengebundenen Rettungsdienst seine Kosten einheitlich für seinen gesamten Zuständigkeitsbereich.

(3) Zu den Kosten des Rettungsdienstes zählen insbesondere:

  1. 1.

    die anteiligen Kosten der integrierten Rettungsdienstleitstellen und deren Betrieb,

  2. 2.

    die anteiligen Kosten der sonstigen notwendigen Kommunikationsinfrastruktur und deren Betrieb,

  3. 3.

    die Kosten für die Funktion der ärztlichen Leitung im Rettungsdienst,

  4. 4.

    die Kosten der im Rettungsdienst eingesetzten Ärzte,

  5. 5.

    die Kosten der Weiter- und Fortbildung des ärztlichen Rettungsdienstpersonals sowie für die Aus- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals,

  6. 6.

    die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Einsatzkosten, einschließlich der Kosten der ärztlichen und organisatorischen, rettungsdienstlichen Leitung bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen,

  7. 7.

    die Kosten der Abrechnung.