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§ 36 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Finanzierung

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 36 RettDG LSA – Nutzungsentgeltanspruch

(1) Für die Leistungen des Rettungsdienstes dürfen die Leistungserbringer Nutzungsentgelte von den Nutzern erheben.

(2) Der Leistungserbringer erhebt für seine Leistungen Nutzungsentgelte im Rettungsdienstbereich in einheitlicher Höhe.

(3) Nutzungsentgelte dürfen auch erhoben werden für die rettungsdienstlichen Leistungen

  1. 1.

    im Falle eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen und

  2. 2.

    in den Fällen der §§ 21, 32 und 34 Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 7, in denen Dritte rettungsdienstliche Leistungen berechtigt erbringen.

(4) Nutzungsentgelte richten sich unabhängig vom bestimmungsgemäßen Zweck des Rettungsmittels nach der Art des jeweiligen Einsatzes. Leistungserbringer und Kostenträger können abweichende Vereinbarungen treffen. Für Leistungen nach § 17 Abs. 3 können Vereinbarungen mit den Kostenträgern getroffen werden; ansonsten dürfen angemessene Nutzungsentgelte bei der veranlassenden Stelle erhoben werden.