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§ 34 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 34 RettDG LSA – Planung und Vorhaltung zur Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen

(1) Der Träger des Rettungsdienstes hat Maßnahmen zur koordinierten Bewältigung und Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen, bei dem die regelmäßig vorzuhaltenden Rettungsmittel des Rettungsdienstes zur Gesamtversorgung nicht ausreichen, eine übergeordnete rettungsdienstliche Einsatzleitung oder eine mit sonstigen Einsatzkräften gemeinsame Einsatzleitung erforderlich ist, zu planen und vorzubereiten. Die Grundzüge haben Bestandteil der Satzung über die Rettungsdienstbereichsplanung zu sein. Auf Grundlage dieser Grundzüge ist ein Plan zur rettungsdienstlichen Bewältigung eines Ereignisses im Sinne des Satzes 1 aufzustellen, der auch Festlegungen zur Zusammenarbeit der rettungsdienstlichen mit den sonstigen Einsatzkräften und einer erforderlichenfalls zu bildenden gemeinsamen Einsatzleitung der rettungsdienstlichen Einsatzkräfte mit den sonstigen Einsatzkräften enthalten soll. Für über den Rettungsdienst hinaus einbezogene rettungsdienstliche Einsatzkräfte, insbesondere des Sanitätsdienstes des Katastrophenschutzes, können im Rettungsdienstbereichsplan von diesem Gesetz abweichende Standards zu Rettungsmitteln, ihrer Mindestausstattung und der personellen Besetzung festgelegt werden.

(2) Der Träger des Rettungsdienstes hat einen mit den benachbarten Rettungsdienstbereichen abgestimmten Maßnahmeplan zu erstellen, in dem insbesondere die Koordinierung überörtlicher Einsätze nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln ist.

(3) Der Träger des Rettungsdienstes hat zur Bewältigung eines Ereignisses im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Abstimmung der Zusammenarbeit mit den Feuerwehren, Katastrophenschutzbehörden, Krankenhäusern, anderen an der Gefahrenabwehr, am Brandschutz, der Hilfeleistung und medizinischen Notfallversorgung Beteiligten sowie der psychosozialen Notfallversorgung zu gewährleisten.

(4) Der Träger des Rettungsdienstes hat die Einsatzbereitschaft des rettungsdienstlichen Personals und der Rettungsmittel einschließlich sonstiger erforderlicher Materialausstattung für ein Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen sicherzustellen.

(5) Die Leistungserbringer im Rettungsdienst sind in die Planung und Einsatzbewältigung einzubeziehen.

(6) Die Planung und Einsatzbewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen soll unter Einbindung der ehrenamtlichen Strukturen

  1. 1.

    der Leistungserbringer oder

  2. 2.

    der mit rettungsdienstlichen Leistungen beauftragten Dritten erfolgen.

(7) Die Mitwirkung an der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen mit rettungsdienstlichen Mitteln bedarf keiner Genehmigung nach § 12, soweit der jeweilige Erbringer von rettungsdienstlichen Leistungen nach den Absätzen 4 oder 5 einbezogen oder im Einzelfall durch die Verantwortlichen herangezogen wird. Die allgemeinen Grundsätze über die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen finden darüber hinaus Anwendung.