Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Luftrettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 32 RettDG LSA – Landesgrenzenübergreifender Luftrettungsdienst

(1) Für die Beförderung in der Notfallrettung oder in der qualifizierten Patientenbeförderung zu einem Zielort in Sachsen-Anhalt von einem Ort, der außerhalb von Sachsen-Anhalt gelegen ist, ist keine Genehmigung nach diesem Gesetz erforderlich.

(2) Die Beförderung mit einem Ambulanzflugzeug bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn

  1. 1.

    der Patient außerhalb Sachsen-Anhalts aufgenommen wurde oder

  2. 2.

    der Befördernde im Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig von einem Betriebssitz außerhalb Sachsen-Anhalts entsprechende Leistungen erbringt und die Flugstrecke mehr als 300 Kilometer beträgt.

(3) Die Luftrettungsdienstleitstelle kann für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung um Unterstützung durch Luftrettungsmittel von außerhalb Sachsen-Anhalts ersuchen, soweit dies im Interesse von Gesundheit und Sicherheit des Patienten geboten ist, insbesondere im Land genehmigte Mittel nicht rechtzeitig verfügbar sind. Die Erbringung der Leistung der Luftrettung bedarf in diesem Fall keiner Genehmigung.

(4) Rettungsmittel des Luftrettungsdienstes, für die in Sachsen-Anhalt eine Genehmigung erteilt wurde, dürfen außerhalb Sachsen-Anhalts zum Einsatz kommen,

  1. 1.

    wenn lediglich die aufnehmende Einrichtung außerhalb Sachsen-Anhalts liegt,

  2. 2.

    soweit dies aus Gründen der Gesundheit und des Lebens eines Patienten geboten ist oder

  3. 3.

    wenn eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Rettungsdienstes in Sachsen-Anhalt ausgeschlossen werden kann.

(5) Für die Mindestanforderungen an Rettungsmittel und ihre Ausstattung und die Qualifikation des Personals gelten die für den regulären Standort maßgeblichen Vorschriften.