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§ 30 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Luftrettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 30 RettDG LSA – Durchführung des Luftrettungsdienstes

(1) Die für den Luftrettungsdienst zuständige Leitstelle (Luftrettungsdienstleitstelle) ist die für die Stadt Halle (Saale) zuständige Rettungsdienstleitstelle.

(2) Die Luftrettungsdienstleitstelle koordiniert den Einsatz der Luftrettungsmittel unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit. Sie führt die Einsätze in der Notfallrettung und vermittelt die Beauftragung in der qualifizierten Patientenbeförderung zwischen der veranlassenden Stelle und dem Leistungserbringer im Luftrettungsdienst. Soweit mit den Mitteln des Luftrettungsdienstes eine nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallende qualifizierte Patientenbeförderung durchgeführt wird, ist der Einsatz über die Luftrettungsdienstleitstelle zu vermitteln.

(3) Die Leistungserbringer des Luftrettungsdienstes informieren die Luftrettungsdienstleitstelle fortlaufend über den Einsatzstatus ihrer Luftrettungsmittel.

(4) § 20 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Der Leistungserbringer des Luftrettungsdienstes hat zu gewährleisten, dass alle außergewöhnlichen Einsätze, Betriebsstörungen und Ausfälle von Rettungsmitteln erfasst und die gebotenen Maßnahmen ergriffen werden; hierüber hat er das Landesverwaltungsamt unverzüglich zu unterrichten. Im Fall des § 20 Abs. 4 und 6 tritt an die Stelle des Trägers des Rettungsdienstes das Landesverwaltungsamt.

(5) Der Leistungserbringer des Luftrettungsdienstes hat regelmäßig Statistiken über alle Einsätze zu erstellen und dem Landesverwaltungsamt zu übermitteln.

(6) Ergänzend zu § 28 Abs. 3 gelten § 7 Abs. 6, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 3 und § 19 entsprechend.