§ 26 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes → Unterabschnitt 3 – Qualifizierte Patientenbeförderung im bodengebundenen Rettungsdienst
§ 26 RettDG LSA – Personalgestellung für die qualifizierte Patientenbeförderung
(1) Der Leistungserbringer der qualifizierten Patientenbeförderung stellt das nichtärztliche Personal. Dieses darf im Einzelfall durch die den Patienten abgebende Stelle bereitgestellt werden.
(2) Ist eine ärztliche Begleitung notwendig, ist diese durch die die Verlegung oder die sonstige Beförderung anordnende Stelle sicherzustellen. In Abstimmung zwischen abgebender und aufnehmender Stelle kann letztere die ärztliche Begleitung übernehmen.
(3) Die abgebende und die aufnehmende Stelle sind nicht Leistungserbringer im Sinne dieses Gesetzes.