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§ 22 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes → Unterabschnitt 2 – Notfallrettung im bodengebundenen Rettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 22 RettDG LSA – Rettungswachen

(1) In Rettungswachen hat der Leistungserbringer die für die Durchführung des Rettungsdienstes erforderlichen Personen und Rettungsmittel zum Einsatz bereit zu halten.

(2) Das notärztliche Personal soll sich in der Rettungswache oder in einem geeigneten Krankenhaus für den Einsatz bereithalten.

(3) Die Standorte von Rettungswachen sind im Rettungsdienstbereichsplan so zu bestimmen, dass auch unter Berücksichtigung der Standorte der Rettungswachen in benachbarten Rettungsdienstbereichen die Hilfsfrist eingehalten werden kann.

(4) Soweit der Träger des Rettungsdienstes für die Rettungswachen geeignete Gebäude dem jeweiligen Leistungserbringer zur Verfügung stellt, erfolgt dies gegen ein angemessenes Entgelt für die Dauer der Leistungserbringung. Das durch den Leistungserbringer zu zahlende Entgelt gehört zu den Kosten des Rettungsdienstes.