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§ 19 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes → Unterabschnitt 1 – Allgemeines zur Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 19 RettDG LSA – Hygiene

(1) Die Leistungserbringer haben die ordnungsgemäße Hygiene bei den Einsätzen sowie die ordnungsgemäße Desinfektion und Dekontamination von Rettungsmitteln nebst ihrer Dokumentation zu gewährleisten.

(2) Für Kontrollen zur Einhaltung der ordnungsgemäßen Hygiene bei den Einsätzen, der Desinfektion und der Dekontamination sowie einer ordnungsgemäßen Dokumentation haben die Leistungserbringer dem Träger des Rettungsdienstes Zugang zu den Rettungsmitteln und Einsicht in die Dokumentationsunterlagen zu gewähren.