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§ 17 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes → Unterabschnitt 1 – Allgemeines zur Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 17 RettDG LSA – Rettungsmittel, Ausstattung und Einsatz

(1) Die Rettungsmittel, deren Ausstattung und Einrichtung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Hierbei kann sich an den Empfehlungen des Deutschen Instituts für Normung e.V. orientiert werden; der dort formulierte Mindeststandard soll eingehalten werden.

(2) Für die Beförderung von in der Notfallrettung mitwirkenden Ärzten sollen, soweit diese nicht im Patiententransportmittel mitfahren, Notarzteinsatzfahrzeuge eingesetzt werden.

(3) Rettungsmittel dürfen auch in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nrn. 7 und 8 und für sonstige nicht diesem Gesetz unterfallende Patientenbeförderungen eingesetzt werden, wenn dies aufgrund einer gegenwärtigen nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben und Gesundheit im Einzelfall dringend geboten ist oder im Fall des § 1 Abs. 3 Nr. 8 die Rettungsdienstbereichsplanungen dies zulassen. Rettungsmittel dürfen auch für sonstige zeitkritische Transporte eingesetzt werden, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, und kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung steht.