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§ 14 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 14 RettDG LSA – Inhalt der Genehmigung

(1) In der Genehmigung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen, über

  1. 1.

    die Art und den Geltungsbereich der Leistungserbringung,

  2. 2.

    die Art, Anzahl und Standorte der Rettungsmittel,

  3. 3.

    die Zeiten der Betriebsbereitschaft.

(2) Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Bestimmungen versehen werden, die den Leistungserbringer dazu verpflichten, insbesondere

  1. 1.

    den Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen,

  2. 2.

    in bestimmter Weise mit der Rettungsdienstleitstelle, anderen Leistungserbringern und den im Rettungsdienst tätigen Ärzten zusammenzuarbeiten sowie bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen mitzuwirken,

  3. 3.

    eine Einsatzstatistik mit Angaben insbesondere zu Einsatzorten, zur Dauer der Einsätze und zurückgelegten Strecken vorzulegen.

(3) Die Laufzeit der Genehmigung ist auf einen angemessenen Zeitraum zu beschränken. Bei der Beschränkung sollen insbesondere die voraussichtlich entstehenden Investitionskosten und die Zeit, die voraussichtlich für die Amortisation benötigt wird, berücksichtigt werden.