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§ 12 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 12 RettDG LSA – Leistungserbringer

(1) Die Mitwirkung als Leistungserbringer im Rettungsdienst bedarf der Genehmigung. Keiner Genehmigung bedürfen:

  1. 1.

    die Träger des Rettungsdienstes sowie deren Eigenbetriebe als Leistungserbringer im eigenen Rettungsdienstbereich,

  2. 2.

    die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt im Rahmen der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben,

  3. 3.

    sonstige Leistungserbringer, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist.

(2) Die Träger des Rettungsdienstes sollen sich geeigneter Leistungserbringer bedienen. Soweit sie den Rettungsdienst nicht selbst durchführen, erteilen die Träger des Rettungsdienstes durch Verwaltungsakt Genehmigungen als Konzessionen an andere Leistungserbringer. Soweit sie den Rettungsdienst selbst als Leistungserbringer durchführen, dürfen die Träger des Rettungsdienstes, wenn sie eine kommunale Berufsfeuerwehr vorhalten, auch deren Strukturen für die Aufgabenerledigung nutzen.

(3) Mit der Erteilung einer Genehmigung ist der Leistungserbringer verpflichtet, die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen und die Organisations- und Finanzverantwortung zu tragen.

(4) Die Genehmigung ist nicht übertragbar.

(5) Die Genehmigung zur Notfallrettung wird für den Betrieb einer oder mehrerer bestimmter Rettungswachen erteilt. Sie bestimmt die jeweils vorzuhaltenden Rettungsmittel der Notfallrettung und kann das Recht zur Durchführung der qualifizierten Patientenbeförderung umfassen.

(6) Für die Durchführung der qualifizierten Patientenbeförderung können weitere Genehmigungen erteilt werden. Diese Genehmigungen sind zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere die Zahl der Rettungsmittel und deren Standorte, das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich und die durchschnittliche Einsatzdauer sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Genehmigungen können auf einen bestimmten Standort und eine bestimmte Anzahl an Rettungsmitteln beschränkt werden.

(7) Genehmigungen für die Notfallrettung und für die qualifizierte Patientenbeförderung berechtigen zur Auftragsannahme aus dem gesamten Rettungsdienstbereich. In der Notfallrettung besteht diese Berechtigung nur im Rahmen des Betriebs der genehmigten Rettungswache oder in anderen Fällen, wenn die Rettungsdienstleitstelle den Auftrag vermittelt oder es im Einzelfall zum Schutz von Gesundheit oder Leben eines Notfallpatienten geboten ist.

(8) Die Genehmigungen können insbesondere widerrufen werden, wenn das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen, wirtschaftlichen und bedarfsgerechten Rettungsdienst beeinträchtigt werden kann.