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§ 10 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Organisation des Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 10 RettDG LSA – Ärztliche Leitung

(1) Für jeden Rettungsdienstbereich ist ein Arzt als Ärztlicher Leiter zu bestellen. Die Person muss über einen von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt ausgestellten Nachweis ihrer Qualifikation verfügen.

(2) Der Ärztliche Leiter unterstützt und berät den Träger des Rettungsdienstes in Angelegenheiten des Rettungsdienstes. Er überwacht insbesondere die Tätigkeit der Rettungsdienstleitstelle und die Qualifikation des Rettungsdienstpersonals und wirkt bei der Erstellung des Rettungsdienstbereichsplans mit. Der Ärztliche Leiter ist befugt, auch heilkundliche Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778, 789), zu delegieren. Die Person gemäß Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt haben einander fortlaufend über die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung, insbesondere die fachlichen und organisatorischen Belange an einzelnen Standorten, zu unterrichten und zusammenzuarbeiten. Soweit erforderlich, kann hierzu die Weitergabe arztbezogener Daten erfolgen.

(3) Zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben kann der Ärztliche Leiter Einsicht in die Dokumentation von Einsätzen nehmen.