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§ 9 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Rettungsdienst → Zweiter Abschnitt – Einrichtungen des Rettungsdienstes

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 RettDG – Luftrettungsdienst

Der Auf- und Ausbau des Luftrettungsdienstes obliegt dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium; es kann diese Aufgaben auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen. § 27 bleibt unberührt.