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§ 28 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Notfall- und Krankentransport → Fünfter Abschnitt – Beförderungsentgelte

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 RettDG – Beförderungsentgelte

(1) Entgelte für Leistungen im Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport werden nach § 133 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Abs. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vereinbart. Die §§ 12 und 23 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 nicht zu Stande, können sich die Vertragsparteien auf die Bildung und Anrufung einer Schiedsstelle verständigen; § 114 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.