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§ 22 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Notfall- und Krankentransport → Zweiter Abschnitt – Krankenkraftwagen

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 RettDG – Besetzung von Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeugen und Luftfahrzeugen im Rettungsdienst

(1) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen.

(2) Die Besatzung beim Krankentransport ist dann fachlich geeignet, wenn

  1. 1.

    ein Besatzungsmitglied mindestens eine Ausbildung zum Rettungssanitäter (Absatz 9) hat. Dieses Besatzungsmitglied trägt die medizinische und organisatorische Verantwortung;

  2. 2.

    das weitere Besatzungsmitglied mindestens eine Ausbildung zum Rettungshelfer (Absatz 9) hat.

(3) Die Besatzung beim Notfalltransport und beim Arztbegleiteten Patiententransport ist dann fachlich geeignet, wenn

  1. 1.

    ein Besatzungsmitglied die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" gemäß § 1 NotSanG verfügt. Dieses Besatzungsmitglied trägt die medizinische und organisatorische Verantwortung;

  2. 2.

    das weitere Besatzungsmitglied mindestens über eine Ausbildung zum Rettungssanitäter (Absatz 9) verfügt.

(4) Der Fahrer eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges ist dann fachlich geeignet, wenn er über die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 verfügt.

(5) Ein Notarztwagen oder ein Notarzt-Einsatzfahrzeug muss zusätzlich mit einem Arzt besetzt sein, der über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder über den Fachkundenachweis Rettungsdienst verfügt (Notarzt).

(6) Luftfahrzeuge im Rettungsdienst sind mit geeignetem ärztlichem und nichtärztlichem Personal zu besetzen. Die nichtärztliche, medizinische Besatzung von Luftfahrzeugen ist dann fachlich geeignet, wenn sie über die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 verfügt. Die ärztliche Besatzung ist dann fachlich geeignet, wenn sie über die Voraussetzungen nach Absatz 5 verfügt.

(7) Das im Rettungsdienst sowie in der Leitstelle eingesetzte Personal ist zur laufenden Fort- und Weiterbildung verpflichtet.

(8) Für die im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und Notärzte gelten die Regelungen des § 25 und des § 29 LBKG für Helfer der anderen Hilfsorganisationen entsprechend.

(9) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter nach Absatz 2 Nr. 1 und zum Rettungshelfer nach Absatz 2 Nr. 2 regelt, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über

  1. 1.

    die Zugangsvoraussetzungen,

  2. 2.

    Inhalt, Dauer und Durchführung der Ausbildung,

  3. 3.

    die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren, einschließlich Art, Zahl, Gegenstand und Bewertung der Prüfungsleistungen,

  4. 4.

    das Bestehen, das Nichtbestehen und die Wiederholung der Prüfung,

  5. 5.

    die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen,

  6. 6.

    die staatliche Anerkennung und

  7. 7.

    die Fort- und Weiterbildung.